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Ist die Droge Spice nach dem BtMG legal oder verboten?
Ist die Droge Spice nach dem BtMG legal oder verboten? Was sagen das Strafrecht und der Strafverteidiger?
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Thomas M. Amann Spice Gold, Arctic Synergie und Yukatan Fire enthalten alle den Wirkstoff JWH-018 - ein synthetisch hergestelltes Cannabinoid. Da dessen Wirkung um ein vielfaches höher ist als bei Drogen wie Cannabis, werden Stimmen laut, die ein Verbot fordern. So auch die Stimme der Bundesregierung in Gestalt der Bundesgesundheitsministerin, die beabsichtigt, Anfang des neuen Jahres Spice zügig im Rahmen ihrer entsprechenden Verordnungskompetenz in den Katalog der nach dem BtMG (Betäubungsmittelgesetz) verbotenen Substanzen aufzunehmen. Aber vorsicht: Für die Verwirklichung eines Straßenverkehrsdelikts im Sinne der §§ 316, 315a StBG (Strafgesetzbuch) ist es nicht erforderlich, dass das berauschende Mittel an sich verboten ist. Somit besteht auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gefahr, sich durch den Konsum von Spice & Co. im Straßenverkehr nach § 316 StGB oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB strafbar zu machen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) mit Beschluss vom 03.11.1998 – Az. 4 StR 395/98 - kommt es im Allgemeinen darauf an, ob eine rauschbedingte Fahrunsicherheit festgestellt und die Substanz im Blut nachgewiesen werden kann. Ob eine Strafbarkeit gegeben ist, muss der Rechtsanwalt in jedem Einzelfall genau prüfen. Fazit: Der Erwerb, Konsum und Besitz von Spice ist noch nicht nach dem BtMG strafbar, aber aus medizinischer Sicht möglicherweise sehr gefährlich. Auch wenn eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zur Zeit nicht vorliegt, können sich bei einer Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Spice nicht unerhebliche juristische Weiterungen ergeben. Thomas M. Amann Rechtsanwalt Strafrecht & Strafverteidigung Amann Krasel Koch Rechtsanwälte Partnerschaft Kirchstraße 1 64283 Darmstadt www.strafrecht-strafverteidigung-amann.de Im Strafverfahren stehen der Beschuldigte oder das beschuldigte Unternehmen den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber. Kommt es dazu dann noch zu einem Haftbefehl, zu einer Durchsuchung oder bspw. einer Beschlagnahme des Führerscheins, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer ernsthaften Notsituation. Die Kanzlei Amann Krasel Koch ist daher von Ihren Standorten in Darmstadt und Frankfurt/M. aus neben ihren anderen Rechtsfeldern mit dem Strafverteidiger und Rechtsanwalt Thomas M. Amann ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts beratend und in der klassischen Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sowie in Berufungen und Revisionen regional und bundesweit tätig. |
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