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Wie Verhalten in Polizeikontrollen
Verhalten in Polizeikontrollen
Natürlich sollte man Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss besser vermeiden – und zwar nicht primär wegen der Polizei, sondern hauptsächlich wegen der Gefahr die man dadurch für sich und andere Personen darstellt! Selbst wenn es bei einem evtl. Unfall nicht zu einem Personenschaden kommen sollte, kann man mit einer kurzen Fahrt seine finanzielle Zukunft riskieren (Versicherung + Co.)! Solltest Du trotz der vielen Gegenargumente doch einmal unter Alkohol- oder Drogeneinfluss mit dem Auto fahren, und kommst Du dabei in eine Polizeikontrolle, so hilft Dir hoffentlich in der einen oder anderen Situation diese FAQ. Ich habe mich ausführlich in das Thema eingearbeitet (wen wundert es, dass Betäubungsmittelfragen mein Schwerpunkt sind..), garantiere aber natürlich trotzdem nicht für Fehlerfreiheit. Davon abgesehen werde ich die Hinweise nach Bedarf von Zeit zu Zeit verändern und erweitern, um den Text auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung zu halten. Falls noch ungeklärte Fragen übrig bleiben, lasst es mich wissen. Ich werde sie dann in die nächste Version einbauen. Allgemeines: · Generell gilt im Umgang mit der Polizei: Zurückhaltend sein! Keine Panik! Aufgeregtes Verhalten macht Dich erst Recht verdächtig, ganz zu schweigen von unnötiger Aggressivität gegenüber der Polizei (auch wenn man noch so schlechte Erfahrungen gemacht hat). Man sollte also unbedingt versuchen, es so ruhig wie möglich angehen zu lassen. Durch besonnenes Verhalten und freundliches Auftreten sind schon viele weitergeschickt worden (ich selbst auch!), nachdem der Polizist wahrscheinlich schon alles gemerkt hatte und eigentlich alles zu spät war. · Wenn Du in eine Straßensperre fährst oder von einem Zivilfahrzeug angehalten wirst, wird man Dich zunächst bitten, den Führerschein und die Fahrzeugpapiere vorzuzeigen. Dazu bist Du selbstverständlich verpflichtet. Kann man die Papiere nicht vorzeigen, ist das für die Polizei schon mal ein Grund, genauer hinzuschauen. Wenn der Polizist „keine Lust“ hat, die Personalien per Telefon oder Online abzuklären, darf er den Fahrer mitnehmen und auch ohne richterlichen Beschluss bis zu 12 Stunden festsetzen. Daher bei Fahrten zu „problematischen Uhrzeiten“ (oder in problematischen Zuständen) IMMER die Papiere dabeihaben, so griffbereit wie möglich, damit man nicht erst mit zitternden Händen und unter Maglite-Flutlicht das ganze Portemonnaie durchkämmen muss. · Sitzt man nicht alleine im Auto, können auch von allen Mitinsassen die Personalausweise kontrolliert werden. Dass dies nicht erlaubt ist, ist ein IRRTUM. Einen Ausweis sollte man - um sich unnötigen Aufwand und etwaige Aufenthalte bei der Polizei zu ersparen - sowieso immer mit sich führen. · Ab jetzt gilt folgendes: Angaben zur Person MÜSSEN gemacht werden. Angaben zur Sache sollte man AUF KEINEN FALL machen. · Was den weiteren Ablauf der Kontrolle betrifft, gilt dieser wichtige Tip: Die AKTIVE MITHILFE des Beschuldigten darf NICHT erzwungen werden. Dies hat zur Folge, dass man jede Maßnahme, die ohne eigene Mithilfe nicht durchgeführt werden kann, VERWEIGERN darf. Rechtsgrundlage hierfür ist § 81a StPO, der da lautet: „Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden [...]. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe [...] OHNE EINWILLIGUNG des Beschuldigten zulässig [...].“ Über dieses Recht auf Verweigerung der Maßnahmen muss Dich der Polizist BELEHREN! Aber Vorsicht: Tut er es nicht, bleiben die so gewonnenen Beweise trotzdem verwertbar. Teilweise ist das deutsche Recht auf den ersten Blick etwas paradox. · Die Kontrolle von Beifahrern auf Alkohol- oder Drogenkonsum ist RECHTSWIDRIG. Beachte: Antwortet der Beifahrer auf die Frage „Dürfen wir auch Sie mal einem Test unterziehen“ mit JA, wird der Test RECHTMÄßIG – und man kriegt auch als Beifahrer unter Umständen Probleme. Daher: Tests VERWEIGERN! Der Polizist wird nicht den Fehler machen, einen Beifahrer mit zur Blutprobe zu nehmen – es sei denn natürlich, dass der Beifahrer z.B. durch einen Griff ins Lenkrad einen Unfall verursacht hat. · Beachte die Psychotricks, die Polizisten gerne anwenden. Man hört zum Beispiel oft Sätze wie „Darf ich mir mal Ihre Pupillen anschauen“ oder „Sie sind doch sicher mit einem Alkoholtest einverstanden“. Derartig formulierte Sätze sind grundsätzlich ein Zeichen dafür, dass der Polizist für das, was er vorhat, eine Einwilligung von uns braucht! Und die sollte man ihm auf keinen Fall geben, dadurch werden nämlich auch rechtswidrige Eingriffe RECHTMÄßIG. Außerdem werden so etwaige Beweisverwertungsverbote umgangen. · Merke Dir einfach folgendes: Du darfst ALLES verweigern, was ohne Deine Mithilfe nicht durchgeführt werden kann. Du darfst sogar die Abgabe einer Blutprobe verweigern (und dies solltest Du auch AUSDRÜCKLICH tun, um evtl. disziplinarische Maßnahmen einleiten zu können!) – Du musst diese dann allerdings DULDEN. Dies ist aber juristisch etwas anderes, als wenn Du Dich mit ihr EINVERSTANDEN erklärst! Alkohol: · Dieser Punkt hat die folgende wichtige Auswirkung: Den Atemalkoholtest darf und sollte man UNBEDINGT verweigern – sofern man Alkohol getrunken hat. Der Atemalkoholtest ist einerseits erwiesenermaßen sehr ungenau, er kann zum Beispiel durch Mundsprays beeinflusst werden. Andererseits begründet schon die gemessene Alkoholkonzentration eine eigene Straftat (§ 24a StVG)! · Es ist allgemein anerkannt, dass das Verweigern des Atemalkoholtests zusammen mit weiteren Anzeichen, wie z.B. Alkoholgeruch, einen Anfangsverdacht begründet. Eine Blutprobe darf danach also angeordnet werden. Wenn Du Alkohol getrunken hast – verweigere den Test TROTZDEM. Zur Blutprobe musst Du danach sowieso. Aber in vielen Fällen ist kein Arzt vor Ort, und man muss Dich erst in die Gerichtsmedizin fahren. Unterschätze nicht den Zeitgewinn! Der bringt Dir unter Umständen die entscheidenden 0,1 Promille weniger – abgesehen davon ist die Messung viel genauer als die auf der Straße. · Wenn Du KEINEN Alkohol getrunken hast, sondern unter Drogeneinfluss fährst, gilt natürlich etwas anderes. Dann solltest Du dem Test zustimmen. Denn wenn man dann 0,0 pustet und die Frage nach etwaigem Drogenkonsum mit einem souveränen „Drogen nehme ich sowieso nicht“ beantwortet, hat der Polizist sicher schon mal nicht den schlechtesten Eindruck – und lässt einen wahrscheinlich weiterfahren. · Übrigens ist es für das Zurückerhalten der evtl. entzogenen Fahrerlaubnis äußerst entscheidend, wie das Verhalten in der Kontrolle zum jeweiligen Testergebnis passte. Wenn man also weiß, dass man wirklich jenseits von Gut und Böse ist, und einem der Lappen unter Garantie abgenommen wird, sollte man nicht versuchen, mit aller Gewalt so klar und deutlich wie möglich zu sprechen und sich „normal“ zu verhalten. Unter Umständen gelingt einem dies nämlich, und genau das könnte einem später das Genick brechen. Der GESAMTE Ablauf einer solchen Kontrolle wird dokumentiert. Stellt sich dann später heraus, dass man zwar 2,4 Promille Alkohol im Blut hatte, man aber während der Kontrolle noch klar und deutlich mit den Polizisten über den Sinn solcher Maßnahmen diskutiert hat, spricht dies für eine extreme Trinkgewohnheit, und der Lappen rückt in weite Ferne. · Lasst Euch also unter keinen Umständen auf noch so nebensächlich erscheinende Gespräche mit den Polizisten ein. Der Polizist ist keiner Deiner Freunde, auch wenn er freundlich rüberkommt. Die Jungs sind GESCHULT, und TESTEN einen in solchen Gesprächen, ohne dass man es merkt. Drogen: · Jetzt wird es interessant: Wie bereits festgestellt, darf man alles verweigern, was ohne Mithilfe nicht durchgeführt werden kann. Dies gilt also auch für den Pupillentest! Denn dafür muss man den Polizisten anschauen und das Auge offen halten, also „mithelfen“ im Sinne des Gesetzes. · Ob dies sinnvoll ist, kann ich nicht beantworten. Es gibt Richter, die das Verweigern des Pupillentests als Anfangsverdacht für Drogenkonsum gelten lassen – eine Blutprobe kann danach also angeordnet werden. Andere Richter haben entschieden, dass noch weitere Umstände hinzutreten müssen, um einen Anfangsverdacht zu begründen. Die Rechtslage ist hier unklar, der BGH hat sich noch nicht geäußert. Ich werde es im Auge behalten, bis es hier neues gibt muss jeder für sich selbst ausmachen, ob er den Pupillentest verweigert oder nicht. Vielleicht ist an dieser Stelle noch ein Bisschen Kooperation angebracht, um die Polizisten „milde zu stimmen“. Ich habe mich dem Pupillentest bisher jedenfalls immer unterzogen, und musste noch nie mit zur Blutprobe, obwohl meine Pupillenreaktionen sicherlich das eine oder andere Mal „fragwürdig“ waren · Unbedingt verweigern sollte man jede Art von Gleichgewichtstests und „Laufproben“, da man die sogar nüchtern teilweise nicht schafft, das „Nichtbestehen“ dann aber als drogenbedingte Ausfallerscheinung gewertet wird! · Auch den Urintest und Speicheltests sollte man verweigern. Lass Dich nicht einschüchtern. Der Polizist wird es mit Sprüchen wie „Wenn Sie den Urintest nicht machen, ordnen wir eine Blutprobe an“ versuchen. Das ist natürlich totaler Blödsinn, denn die Blutprobe wird ERST RECHT angeordnet, wenn man in den Becher pinkelt und der Teststreifen bunt leuchtet. Außerdem darf einem die Polizei sowieso keine „Vergünstigungen“ oder dergleichen anbieten. Wenn Du kooperierst, wirst Du dadurch im Endeffekt keine mildere Behandlung erwarten können, egal was der Polizist Dir anbietet. · Urintests sind inzwischen so preiswert geworden, dass man nicht darauf hoffen sollte, dass es sich bei der Frage nach dem Einverständnis nur um einen Test handelt. Wenn Dich der Polizist fragt, ob Du mit einem Urintest einverstanden bist, so gehe davon aus, dass Du ihn auch gleich wirklich abgeben musst. Natürlich kannst Du das Einverständnis bis zum Schluss zurückziehen – Spielchen spielen ist hier aber sicher nicht angebracht. Besser ist folgendes: · Verweigere von Anfang an nachdrücklich jegliche Mitwirkung. Dann hat der Polizist nämlich ein Problem. Er muss jetzt zwischen rechtswidrigen Eingriffen und dem, was gerade noch rechtmäßig ist, abwägen. Ich schildere hier kurz eine Situation, in der ich mal war, und in der der Polizist dann zum Glück (für ihn!) „richtig“ entschieden hat: Ich war stocknüchtern (und nach einer längeren Drogenpause!) nachts in Frankfurt unterwegs, wurde angehalten, sollte getestet werden, verweigerte den Urintest. Daraufhin sollte ich mit zur Blutprobe. Ich war stinksauer, weil ich total übermüdet von der Arbeit kam, und wollte die Umstände, die den Anfangsverdacht rechtfertigen, wissen. Außerdem wollte ich den Namen und die Dienstnummer wissen und kündigte im Falle einer Blutprobe eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Anzeige wegen Körperverletzung an. Daraufhin durfte ich weiterfahren. Souveränes (aber freundliches!) Auftreten schadet nie – die Polizisten nachts auf der Straße rechnen nicht damit, dass man weiß was sie dürfen und was nicht. · Beachte außerdem die kurzen Nachweiszeiten im Blut! Einiges, was im Blut schon nach wenigen Stunden nicht mehr nachweisbar ist, ist im Urin tage- oder sogar wochenlang zu finden. Ich wiederhole es noch mal: Wenn Du irgendeinen der Schnelltests mitmachst, und dieser ist positiv, musst Du zur Feststellung der genauen Konzentrationen SOWIESO mit zur Blutprobe. Nach einem positiven Schnelltest ist die Blutprobe aber AUF JEDEN FALL rechtmäßig. Verweigert man die Schnelltests, wird es sich der Polizist zweimal überlegen, ob er eine Blutprobe anordnet und sich so evtl. disziplinarischen Maßnahmen aussetzt. Durchsuchung des Fahrzeugs · Gemäß § 102 StPO darf die Polizei, wenn man einer Straftat verdächtigt wird, sowohl den Verdächtigen selbst, als auch seine Wohnung, sein Haus und seinen PKW durchsuchen. Zwar braucht sie dafür normalerweise einen richterlichen Beschluss. Dieser ist jedoch bei „Gefahr im Verzug“ nicht notwendig. „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass das Warten auf den richterlichen Beschluss z.B. die Beseitigung der im Auto vermuteten Drogen bedeuten würde. Sitzt man sichtbar abgeschossen im Auto, besteht also der Verdacht des Drogenbesitzes, so darf sowohl das Auto als auch der Fahrer direkt vor Ort durchsucht werden. · NICHT durchsucht werden dürfen dagegen die Mitinsassen, es sei denn, sie werden selbst wegen Drogenbesitzes verdächtigt. Hier siehst Du, wie wichtig es für Beifahrer ist, Drogentests zu verweigern. · NICHT durchsucht werden darfst Du und Dein Auto außerdem, wenn sich der Verdacht des Drogenbesitzes nicht begründen lässt, wenn man Dir also z.B. keine Drogenwirkung ansieht. Problematisch ist allerdings, dass unter bestimmten Umständen auch rechtswidrig erlangte Beweismittel vor Gericht verwendet werden dürfen – es ist also immer besser, nichts im Auto zu haben. Folgen · Wird Dir Alkoholkonsum über 0,5 Promille oder Drogenkonsum nachgewiesen, so ist dies nach § 24a StVG eine Ordnungswidrigkeit und wird mit 250 – 1500 Euro Geldstrafe, mindestens (!) 1 – 3 Monaten Fahrverbot und 4 Punkten bestraft. · Hast Du zusätzlich zum nachgewiesenen Alkohol- oder Drogenkonsum Ausfallerscheinungen, z.B. Artikulations- oder Gleichgewichtsstörungen, ist dies nach § 316 StGB eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, sofortigem Entzug der Fahrerlaubnis, einer Führerscheinsperre von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, 7 Punkten und der Anordnung einer MPU sanktioniert. · Hast Du zusätzlich einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, warst Du also z.B. in einen Unfall verwickelt, ist dies nach § 315c StGB ebenfalls eine Straftat, der Strafrahmen geht hier dann schon hoch bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Vorsicht: Auch bei fremdverschuldeten Unfällen hast Du KEINEN Versicherungsschutz, das Ganze kann also sehr teuer werden. Ich hoffe der Text hilft dem einen oder anderen, über Anregungen oder weitere Fragen würde ich mich freuen, damit ich sie beim Überarbeiten berücksichtigen kann. Gruß lil original text wurde von lilchilla geschrieben und in der df-druginfo veröffentlicht Hier noch ein anderer Text, der freundlicherweise vom Verein für Drogenpolitik e.V. die Erlaubnis zur Veröffentlichung gegeben hat. Dafür vielen Dank! [top] Informationen zur Verkehrs- und PersonenkontrolleDie Polizei darf zum Teil nach den Vorschriften der Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer, zum Teil auch nach Bundesrecht verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen. Hier kann es sich um “normale” Verkehrskontrollen handeln, um Kontrollen vor bestimmten Diskotheken oder ähnlichem mehr. Die Polizeikontrolle Die Grundregeln, die man beachten sollte: • Auf Verlangen muss man sich mit einem gültigen Dokument (Personalausweis) ausweisen können. • Bleibe unter allen Umständen ruhig und höflich. • Mache nur Angaben zur Person, aber keine Angaben zur Sache. • Verweigere höflich, aber bestimmt, Dich körperlich untersuchen zu lassen. Erkläre ebenso bestimmt, dass Du weder mit der Durchsuchung Deiner Person noch mit der Durchsuchung Deiner Wohnung oder Deines PKWs einverstanden bist. • Sollten die Polizeibeamten auf eine körperliche Durchsuchung bestehen, frage nach der Rechtsgrundlage und aufgrund welcher Tatumstände ein Verdacht gegen Dich bestehen soll. • Rechne nicht damit, dass die Belehrungen der Polizeibeamten über die Konsequenzen Deines Verhaltens immer richtig sind. Es soll auch Polizeibeamte geben die bluffen. Die Personenkontrolle Kann sich der Betreffende nicht ausweisen, kann die Polizei Maßnahmen zu seiner Identitätsfeststellung ergreifen. Wie weit diese Maßnahmen gehen, ist eine Frage des Einzelfalles. Denkbar ist die Durchsuchung des Betroffenen bis hin zum vorläufigen Festhalten beispielsweise auf dem Polizeirevier. Man kann sich also von vorne herein viel Ärger ersparen, wenn man stets einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führt. Auch eine Überprüfung des Fahrzeugs, hinsichtlich seines technischen Zustands, ist möglich. Das Verhalten gegenüber den Polizeibeamten Eine Polizeikontrolle ist für den Betroffenen nie an- genehm. Abgesehen vom Zeitverlust ist kleinerer oder größerer Ärger nie auszuschließen. Wann war die letzte ASU? Stimmt die Beleuchtung? Wo ist der Verbandskasten? Gleichgültig, was Dir in diesem Moment durch den Kopf geht, bleibe ruhig! Der Polizeibeamte, der die Fahrzeuge kontrolliert, weiß zunächst auch nur, dass die Situation schnell eskalieren kann. Niemand ist glücklich darüber, kontrolliert zu werden und dementsprechend ruppig sind oft die Reaktionen der Fahrzeuginsassen. Keine noch so gründliche polizeiliche Schulung kann auf alle denkbaren Umstände vorbereiten. Auch wenn die Vorfälle, in denen Autofahrer im Rausch oder um andere Straftaten zu verdecken, Polizeibeamte schwer verletzt oder getötet haben, äußerst selten sein mögen, der Beamte vor Ort muss jederzeit mit einer persönlichen Gefährdung rechnen. Bleibe ruhig und höflich. Man erleichtert damit letztlich nur sich selbst die Lage. Solltest Du ausnahmsweise an einen arroganten Polizeibeamten geraten, behalte Deinen Ärger vorerst für Dich. Sofern Beanstandungen hinsichtlich des Vorgehens der Polizei bestehen, solltest Du ruhig darum bitten, dass der jeweilige Polizeibeamte Dir seine Dienstnummer, den Namen und die Dienststelle schriftlich aushändigt. Anhand der Dienstnummer kann der Polizeibeamte identifiziert werden, etwa wenn eine Dienstaufsichtsbeschwerde formuliert werden soll. Lasse Dich auf keinen Fall auf Wortgefechte ein oder beleidige den Polizeibeamten. Beleidigungen tragen zur Klärung der Situation nichts bei und können teuer werden. Ausfälligkeiten und eine freche Klappe, könnten evtl. auch als Anfangsverdacht auf vorangegangenen Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholkonsum gewertet werden. Selbst, wenn sich später der Verdacht als unbegründet erweist: Bleibe zurückhaltend. Wenn einzelne Polizeibeamte über Ihr Ziel hinausschießen oder Dienstvorschriften missachten, bleibt Dir die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bis hin zur Strafanzeige. Keine Angaben zur Sache, oder: "Alles was Sie von nun an sagen, kann und wird gegen Sie verwendet werden!" Kennst Du den (nur zu wahren) oben zitierten Satz aus amerikanischen Polizeifilmen vor Vernehmung eines Tatverdächtigen? Mit gewissen Einschränkungen lässt sich dieser Satz auch auf die Situation des Betroffenen bei einer Polizeikontrolle übertragen. Das soll nicht heißen, dass es nicht in vielen Fällen sinnvoll sein kann, sich auch zur Sache zu äußern. Wenn der Fahrer absolut nüchtern ist, auch keine Drogen eingenommen hat, kann er dies den Polizeibeamten ja auch wissen lassen. Wenn der Polizeibeamte ihn damit konfrontiert, er sei auffällig schnell (oder extrem langsam) gefahren, sollte er sich besser nicht auf Debatten einlassen. Mal unterstellt, der Polizist hat Recht. Die anwaltliche Erfahrung zeigt, dass es kaum gelingen kann, spontan eine „rettende“ Sachverhaltsdarstellung abzugeben, die dazu geeignet wäre, einen günstigen Verfahrensausgang zu fördern. Juristische Logik ist für den Laien nur schwer nachvollziehbar. Jeder gerichtlich tätige Anwalt könnte unzählige Beispiele dafür finden, wie allzu phantasievolle Entschuldigungen zur Aufnahme weiterer Ermittlungen oder zur nachteiligen „Veränderung des juristischen Gesichtspunkts“ geführt haben. So wenig, wie sich ein Friseur gekonnt selbst die Haare schneiden kann, so sinnlos ist der Versuch, sich als Betroffener selbst zu helfen. Wer nichts sagt, sagt jedenfalls nichts Falsches! Die Personendurchsuchung Laut § 102 StPO gilt: wer einer Straftat verdächtig ist, darf selbst durchsucht werden, die Untersuchung kann sich auch auf das Haus oder den Pkw erstrecken. Lassen wir mal offen, wann der Beamte selbst handeln kann und wann er zunächst einen richterlichen Beschluss erwirken muss. Voraussetzung einer jeden Durchsuchung ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen ist oder vorbereitet wird. Es müssen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, zur bloßen Ausforschung darf die Maßnahme nicht benutzt werden. Seitens der Polizeibehörden wird § 102 StPO relativ weit – wir meinen zu weit – ausgelegt. So wurden beispielsweise Besucher einer Goa Party im letzten Jahr nicht nur auf Ihre Personalien hin überprüft, vielmehr wurden auch vereinzelt Personendurchsuchungen vorgenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es entspreche einer kriminalistischen Erfahrung, dass bei solchen Festivals häufig Drogen konsumiert würden. Nach unserer Auffassung ist aber genau ein solches Verhalten eine unzulässige Ausforschung, ohne weitere konkrete An- haltspunkte sind solche Maßnahmen – ggf. auch nachträglich – gerichtlich überprüfbar. Besonders gefährlich ist, dass auch unzulässig erlangte Beweismittel unter Umständen verwertet werden können. Neben der Durchsuchung gibt es als weitergehenden Eingriff die einfache körperliche Untersuchung bis hin zum körperlichen Eingriff (§ 81 a StPO). In diesem Bereich hat sich eine schwer durchschaubare und nicht immer einheitliche Rechtsprechung entwickelt. Unterschieden wird zunächst einmal zwischen einfachen körperlichen Untersuchungen (Feststellung von Atemalkoholluft, von Einstichen in den Armen, von Pupillenreaktion, ggf. auch die Feststellung ob der Beschuldigte in Körperöffnungen Drogen versteckt hat). Auch derartige Untersuchungen sind nur zulässig, wenn zumindest ein bestimmter Anfangsverdacht vorliegt. Neben der körperlichen Untersuchung gibt es dann Unter- suchungsmethoden, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind. Klassischer Fall wäre die Blutprobe. Blutproben dürfen nur von einem approbierten Arzt vorgenommen werden, der Beschuldigte darf zu diesem Zweck von der Polizei auf das Polizeirevier oder in das nächste Krankenhaus verbracht werden. In keinem Fall darf die aktive Mitwirkung des Beschuldigten erzwungen werden! Dem Beschuldigten kann also beispielsweise angeboten werden, in ein Atemalkoholtestgerät zu blasen, es kann ihm angeboten werden, eine Urinprobe freiwillig abzugeben. Verweigert der Betroffene die Mitwirkung – und insbesondere bei den Urinschnelltests, Schweiss- und Speicheltests raten wir mangels Zuverlässigkeit dringend dazu – hat der Polizeibeamte ein Problem. Die Weigerung, an einem solchen Schnelltest teilzunehmen, reicht u.E. ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus, einen Anfangsverdacht zu begründen! Durchsuchungen von Beifahrern Noch problematischer ist es, wenn solche Untersuchungen bei Beifahrern durchgeführt werden. Beim Fahrer selbst liegt immerhin die Möglichkeit einer Straftat vor (Fahren eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel). Bei den Beifahrern ist zunächst einmal nur ggf. von Drogenkonsum auszugehen. Drogenkonsum als solcher ist nicht strafbar, auch wenn meistens (strafbarer) Drogenbesitz voranging. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände halten wir die Durch- führung einer Blutkontrolle bei Beifahrern für rechtswidrig. Tatsächlich taucht diese Frage aber nur selten auf. Der Hintergrund ist, das sich die Beschuldigten meist “freiwillig” mit den Maßnahmen der Polizei abfinden. Sei vorsichtig: Die Polizei legt großen Wert darauf, Beschuldigte schon bei der ersten Vernehmung zu überführen. Anwaltliche Hilfe ist meist weit, die Polizei nutzt das Moment der Überraschung aus. In sehr weitem Umfang wird der Polizeibeamte mit nicht immer fairen Mitteln versuchen, auf die Willensentschließung des Beschuldigten einzuwirken. “So wird dem Beschuldigten mehr oder weniger eindringlich zugeredet, die Wahrheit zu sagen, bei der Feststellung des Sachverhalts zu helfen, sein Gewissen und seine Lage zu erleichtern, nichts zu verschweigen und dergleichen mehr.” (Dahs Handbuch des Strafverteidigers) Solche Einschüchterungen können bei der Pinkelprobe z.B. die Drohung mit der bevorstehenden Blutentnahme sein; die Drohung, man werde die Eltern verständigen, der Beschuldigte müsse die Nacht auf dem Polizeirevier verbringen, möglicherweise komme er auch gleich ins Gefängnis und ähnliches mehr. Es gibt letztlich nur eine Möglichkeit, sich gegen derartige polizeiliche Maßnahmen zu wehren: Verweigere höflich aber bestimmt jegliche Mitwirkung, Verweigere alle Angaben außer Deiner Personalien und überlasse es dem Polizeibeamten, die schwierige Abwägung zwischen dem rechtlich gerade noch zulässigen und einer eventuell unzulässigen Maßnahme selbst zu finden. Ist erst einmal deine Zustimmung erteilt, ist jedes Beweismittel verwertbar! Es kann keinem Verdächtigen oder Beschuldigten zugemutet werden, an seiner eigenen Überführung mitzuarbeiten. Dies ist ein Prinzip unseres Rechtsstaats. Da seitens der Verantwortlichen bei der Polizei (teilweise durchaus aus anerkennenswerten Motiven) in weitem Maße in die individuellen Rechte ganzer Personengruppen (junge Leute, Ausländer etc.) eingegriffen wird, sollten die Betroffenen ihrerseits die Möglichkeiten nutzen, die ihnen eben dieser Rechtsstaat zur Verfügung stellt. Haftungsausschluss, Rechtsberatung Die Informationen dieser Broschüre geben die Einschätzung des VfD e.V. wieder und stellen keine rechtliche Beratung dar. Sie können und sollen die Arbeit eines Rechtsanwalts nicht ersetzen. Für eine Rechtsberatung, die Deine Situation berücksichtigt, wende Dich bitte an einen Rechtsberater Deines Vertrauens. Dessen Telefonnummer solltest Du für den Fall des Falles immer bei Dir führen! Verein für Drogenpolitik e.V. Käfertaler Str. 38 68167 Mannheim www.drogenpolitik.org info@drogenpolitik.org Telefon 06 21 / 40 17 267 Der VfD e.V. ist als besonders förderungswürdiger Verein im Bereich Bildung anerkannt. Spendenkonto: Kto. 611 600 758, BLZ 660 100 75 Postbank Karlsruhe Das Orginal-PDF steht hier zum Download bereit: Drogenpolitik.org - Verhalten Bei Polizeikontrollen (http://www.drogenpolitik.org/downloa...nkontrolle.pdf) |
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