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Old 30-10-2009, 13:29
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Exclamation Illegale Herstellung von Metamfetamin aus Ephedrin und Pseudoephedrin

Ich habe einen Artikel auf der Seite der Bundesvereinigung Deutscher Apotheker Verbände gefunden, was einige Leute sehr interessant finden könnten.

Illegale Herstellung von Metamfetamin aus Ephedrin und Pseudoephedrin


Auf Bitte der Gemeinsamen Grundstoffüberwachungsstelle ZKA / BKA (GÜS) beim Bundeskriminalamt (BKA) teilen wir Folgendes mit: Die missbräuchliche Verwendung ephedrin- und pseudoephedrinhaltiger Arzneimittel zur illegalen Herstellung von Metamfetamin ist in Deutschland zunehmend ein Problem. Seit mehreren Monaten wird versucht, speziell pseudoephedrinhaltige Arzneimittel in deutschen Apotheken zu beschaffen, hauptsächlich in Bayern und Sachsen, die an die Tschechische Republik grenzen.


Bei den Präparaten, die sowohl in örtlichen Apotheken als auch über Versandapotheken in jeweils ungewöhnlich hoher Stückzahl (teilweise mehrere hundert Packungen pro Bestellung/Kauf) bezogen werden, handelt es sich gegenwärtig in erster Linie um Reactine Duo® (120 mg Pseudoephedrinhydrochlorid/Tablette) und Rhinopront® Kombi (60 mg Pseudoephedrinhydrochlorid/Tablette). Aus den Fertigarzneimitteln wird der Wirkstoff zurück gewonnen, um daraus illegal Metamfetamin („Crystal“) herzustellen. In der Tschechischen Republik ist dies durch umfangreiche Laborsicherstellungen belegt. Nicht nur mit dem Konsum der Endprodukte, sondern auch mit der Herstellung – etwa durch die Verwendung der leicht entzündlichen Chemikalie roter Phosphor – sind besondere Gefahren verknüpft.


Da in der Tschechischen Republik seit 1.1.2009 der Erwerb pseudoephedrinhaltiger Arzneimittel mit Hilfe eines Web-basierten Kontrollsystems in den Apotheken auf eine Packung (24 Tabletten) pro Person und Woche begrenzt wurde, ist mit einer stärkeren Verlagerung der Beschaffung nach Deutschland zu rechnen.
Die Apotheken werden gebeten, bei auffälligen Anfragen oder verdächtigen Bestellungen umgehend die für sie zuständige Polizeidienststelle zu kontaktieren. Die Arzneimittel sollen nicht abgegeben werden, es sei denn, die Rücksprache mit den zuständigen Polizeidienststellen ergäbe eine anders lautende Vorgehensweise. Generell hat die Apotheke nach § 17 Absatz 8 der Apothekenbetriebsordnung bei einem begründeten Verdacht auf Missbrauch die Abgabe zu verweigern.


Für Bayern und Sachsen wurden zwischen den Landesapothekerkammern und den Landeskriminalämtern gesonderte Meldewege und Vorgehensweisen abgesprochen. Den Apotheken in diesen Bundesländern wird empfohlen, sich an ihre Kammer zu wenden.
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